Eigenthum, das

Eigenthum, das

Das Eigenthum, des -es, plur. inus. ein Hauptwort von dem Beyworte eigen, welches vermittelst der Endsylbe thum gebildet worden, welche hier so wohl ein Recht, als auch das Concretum, oder die Sache selbst bedeutet.

1. Das Recht. 1) In der engsten und schärfsten Bedeutung, das Recht, eine Sache auf beständig mit Ausschließung aller anderen zu gebrauchen, zum Unterschiede von dem Rechte des gegenwärtigen Besitzers. Als das menschliche Geschlecht anfing, sich in Gesellschaften zu bilden, wurde auch das Eigenthum unter demselben eingeführet. Das Eigenthum an etwas haben. Indessen leidet diese engste Bedeutung in manchen Fällen noch verschiedene Einschränkungen. Z.B. an einem Lehen haben zwey Personen das Eigenthum, der Lehensherr, dem das oberste Eigenthum oder Obereigenthum, dominium directum, und der Vasall, dem das nutzbare Eigenthum oder Untereigenthum, dominium utile, zukommt; keiner von beyden kann mit dem Lehen eigenmächtig verfahren.

2) In weiterer Bedeutung, das Recht, eine Sache gegenwärtig mit Ausschließung aller anderen zu gebrauchen, oder auch nur in seiner Gewalt zu haben, das Recht des gegenwärtigen Besitzes. In diesem Verstande heißen Unterpfänder, und andere Dinge, welche man nur auf gewisse Zeit in seiner Gewalt hat, oft ein Eigenthum dessen, der sie besitzet.

3) In der weitesten Bedeutung, das Recht eine Sache zu seinen Bedürfnissen zu gebrauchen; in welchem sehr uneigentlichen Verstande zuweilen eines Eigenthumes über die Luft, des Wassers des Meeres u.s.f. gedacht wird. In allen drey Fällen wird dieses Wort wenig mehr gebraucht, indem der Ausdruck das Recht des Eigenthumes, oder das Eigenthumsrecht, üblicher ist; vermuthlich um die Zweydeutigkeit mit der folgenden Bedeutung zu vermeiden.

2. Eine Sache, welche man vermöge des Eigenthumes oder des Rechts des Eigenthumes besitzet, in allen drey vorigen Bedeutungen, besonders in der ersten eigentlichen. Sein väterliches Eigenthum. Etwas zum Eigenthume bekommen. Ein Eigenthum besitzen. Gottes Eigenthum seyn, 2 Mos. 19, 5. Aber, ein Volk des Eigenthums, oder zum Eigenthum, für ein eigenthümliches Volk, sind morgenländische Arten des Ausdruckes.

Anm. Nieders. Dän. und Schwed. Egendom. Im Holstein. soll dieses Wort auch männlichen Geschlechtes seyn. Obgleich in der zweyten Bedeutung der Plural gar wohl Statt finden könnte, so ist er doch nicht üblich; vielleicht, um nicht eine Zweydeutigkeit mit dem folgenden Worte zu veranlassen.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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