Pfand, das

Pfand, das

Das Pfand, des -es, plur. die Pfänder. 1) In der weitesten Bedeutung, eine jede Person oder Sache, welche man dem andern zur Sicherheit einer Handlung oder eines Erfolges überträget, sie ihm im widrigen Falle zu seiner Willkühr überlässet. In diesem weitesten Verstande ist es noch in vielen Fällen üblich. Ich setze mich selbst, oder mein Leben, meine Ehre zum Pfande, daß es geschehen wird, wobey man, im Falle die Sache nicht geschiehet, das Recht über sich selbst, sein Leben und seine Ehre verlieren will. In noch weiterer Bedeutung heißt der heilige Geist in der Deutschen Bibel das Pfand unsers Erbes, Ephes, 1, 14, und das Pfand schlechthin, 2 Cor. 1, 22, so fern er der Verunserer künftigen Glückseligkeit ist, gleichsam das Angeld. Auch Kinder pflegt man häufig Pfänder der Liebe und Ehepfänder zu nennen, so fern sie nicht nur thätige Beweise derselben sind, sondern auch einen Versicherungsgrund der Fortdauer derselben abgeben. 2) In engerer Bedeutung ist das Pfand eine Person oder Sache, welche einem andern zur Sicherheit einer eingegangenen Verbindlichkeit übergeben oder übertragen wird. In dieser Bedeutung ist es nur noch von Sachen üblich, weil ein persönliches Pfand, ehedem ein Pfandmann, Pfandbürge, jetzt ein Geißel genannt wird. Jemanden etwas zum Pfande geben. S. Pfänden. Pfänder spielen, S. Pfandspiel. 3) In noch engerer Bedeutung, eine Sache, welche man dem Gläubiger zur Versicherung seiner Schuldforderung entweder wirklich übergibt, oder ihm nur anweiset, um im Falle der Nichtbezahlung sich an dessen Werthe zu erhohlen. Auch hier ist es nur im engsten Verstande von beweglichen Dingen üblich, welche auf diese Art dem Gläubiger übergeben werden. Unbewegliche Güter, welche nur angewiesen werden, werden ein Unterpfand, noch häufiger aber eine Hypothek genannt. Einem etwas zum Pfande geben, setzen, oder lassen. Einem etwas als ein Pfand, oder zum Pfande einsetzen. Geld auf Pfänder leihen, auf bewegliche Dinge. Ein Pfand einlösen. Das Pfand ist verfallen, wenn die Zeit, auf welche es dem Gläubiger zu seiner Sicherheit übertragen werden, verflossen ist, und der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllet. Verfallene, im Oberdeutschen verstandene, Pfänder.

Anm. Im Schwabensp. Pfant, im Nieders. Pand, im Schwed. Pant, im Isländ. Pantur, im Pohln. Fant, in Boxhorns Glossen Fant. Da das d oft ein müßiger Laut ist, welcher dem n gern nachschleicht, so lautet dieses Wort im mittlern Lat. nur Pannum, im Engl. Pawn, und im Franz. Pan, woraus zugleich die Abstammung von Bann und binden erweislich wird. Wenn das n durch die Nase gesprochen wird, so hängt sich ganz natürlich der Gaumenlaut an, so daß auch das Lat. Pignus, Ital. Pegno, näher mit unserm Pfand verwandt ist, als man dem ersten Anscheine nach vermuthen sollte, welches auch von dem alten Wette, Schwed. Wad, Angels. Bad, Wed, im mittlern Lat. Vadium, Guadius, Franz. Gage, welche insgesammt auch ein Pfand bedeuten, erwiesen werden könnte. S. Unterpfand, welches sehr häufig auch in allen Bedeutungen des einfachern Pfand gebraucht wird, ingleichen Pfennig. Im Oberdeutschen lautet der Plural oft Pfande für Pfänder.

Das Nieders. Pand hat noch verschiedene andere Bedeutungen, welche sich gleichfalls auf das Zeitwort binden zurück führen lassen, und in welchen es, wenn man es im Hochdeutschen ausdrucken will, bald Band, bald auch Pfand lautet. 1) Eine Menge, eine Partey, gleichsam eine verbundene Menge mehrerer Dinge. 2) Die Haut über flüssige Körper. 2) Ein papiernes Muster, eine Patrone. 4) Ein Stück, woraus ein Kleidungsstück bestehet. Ein Mützenpand, ein Stück, woraus eine Mütze zusammen gesetzet wird. Das Vorderpand, das Vorderstück, das Hinterpand, das Hinterstück. 5) Das Deichpand, im Hochdeutschen bald Deichpfand, bald Deichband, ist ein bestimmtes Stück eines Deiches, welches jemand im baulichen Stande zu erhalten verbunden ist. Wohin 6) auch das Oberdeutsche Beunt, Peund, Bünt, im mittlern Lat. Biunda, ein eingezäunter Platz, besonders ein eingezäunter Weideplatz, Niedersächs. eine Koppel, zu gehören scheinet.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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