Todtheilung, die

Todtheilung, die

Die Todtheilung, plur. die -en, in dem Deutschen Staatsrechte, besonders der mittlern Zeiten, diejenige Theilung eines Landes, da es mit Aufhebung aller Gemeinschaft unter die Erben oder Glieder eines Geschlechtes so getheilet wird, daß jeder seinen Antheil für sich und alle seine Erben bis auf den Tod, d.i. Abgang der Linie, eigenthümlich besitzet; zum Unterschiede von einer Theilung mit beybehaltener Gemeinschaft. S. Todkauf. Es ist indessen noch die Frage, ob die erste Hälfte dieses Wortes wirklich unser Tod ist, obgleich die Zusammensetzung sich so wie in Todkauf ganz erträglich erklären lässet. Frisch führet eine Stelle aus Bothens Chron. pictur. an, wo gesagt wird, Herzog Albrechts von Braunschweig drey Söhne hätten das Land in drey Todem unter sich getheilet; wo Todem unstreitig aus dem Lat. totus, tota, geformet ist. Wäre Todtheilung gleichfalls aus diesem Lateinischen Worte zusammen gesetzt, so ließe es sich durch eine gänzliche, völlige Theilung mit Aufhebung aller Gemeinschaft und Abhängigkeit, erklären, welches das wesentlichste Unterscheidungsmerkmahl dieser Art von Theilung ist.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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