Bannerherr, der

Bannerherr, der

Der Bannerhêrr, des -en, plur. die -en, überhaupt derjenige, welcher ein Panier führet, oder zu führen befugt ist. Besonders, 1) einer von hohen Adel, welcher eine beträchtliche Anzahl Vasallen in das Feld führet, und folglich das Recht hat, sein Panier fliegen zu lassen. In diesem Verstande war das Wort ehedem mit Baron gleich bedeutend, und wenn ein solcher Bannerherr Ritter zugleich war, so ward er auch wohl ein Bannerritter genannt. In der Vorrede zur goldnen Bulle heißt es: Fürsten, Grafen, Panerherren, Freyen, Edlen und der Städte; wofür in dem Lateinischen Texte steht: Principum, Comitum, Baronum, Procerum, Nobilium et Civitatum. S. Panier. Franz. Banneret. 2) Ein mit der peinlichen Gerichtsbarkeit beliehener Herr, in den mittlern Zeiten; weil die Fahne das Zeichen der oberstrichterlichen Gewalt war. S. J. C. H. Dreyers Samml. vermischter Abhandl. Th. 2. S. 785. 3) Ein Fähndrich, welche Bedeutung noch in der Schweiz Statt findet. In Cöln werden die Häupter der Zünfte gleichfalls Banierherren genannt, vermuthlich weil sie bey feyerlichen Aufzügen das Banier oder die Fahne tragen.

Anm. In den mittlern Zeiten kommt dieses Wort häufiger vor als heut zu Tage. S. du Fresne Glossar. v. Banderesius, Banneretus, und Banderarius in Bandum. Indessen pflegen doch die Kaiser noch jetzt zuweilen die Würde eines Bannerherren in der ersten Bedeutung zu ertheilen. S. Panier und Erbbannerherr.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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