Befugniß, die

Befugniß, die

Die Befugniß, plur. die -sse, oder das Befugniß, des -sses, plur. die -sse, das Recht, oder moralische Vermögen etwas zu thun oder zu lassen. Er hat keine Befugniß dazu. Wer hat dir dazu Befugniß gegeben?

Anm. Wir haben dieß Wort zunächst von den Oberdeutschen, daher es bey uns auch in dem weiblichen Geschlechte am gebräuchlichsten ist, obgleich die Hochdeutschen die Hauptwörter auf -niß sonst lieber im sächlichen Geschlechte gebrauchen. Die Befugsame, für Befugniß, ist im Hochdeutschen ungewöhnlich.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Gerichtsherrschaft, die — Die Gerichtshếrrschaft, plur. die en. 1) Die Herrschaft oder die Befugniß des Gerichtsherren, das Recht Gericht zu halten, ohne Plural; die Gerichtbarkeit. 2) Diejenige Person, welche dieses Recht besitzet; der Gerichtsherr oder die Gerichtsfrau …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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